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Erklärung zum Widerrufsrecht

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Informationspflicht: Worüber ist zu informieren?

Neben einer Fülle von allgemeinen Informationen zum Unternehmen (Adresse, Telefon etc.)vor allem

  • vor Abschluss der Vertragsvereinbarung mit dem Makler dieBelehrung über das neue Rücktrittsrecht. Dieses steht dem Verbraucher 14 Tage ab Abgabe der Vertragserklärung, auch ohne Angabe von Gründen zu.
  • die Zurverfügungstellung eines Muster-Widerrufsformulars

Damit der Kunde nicht 14 Tage warten muss, bis der Makler tätig sein kann, ist vorgesehen, dass eine vorzeitiges Tätigwerden beauftragt werden kann. Dazu ist erforderlich

  • das ausdrückliche Verlangen des Kunden, dass der Unternehmer vorzeitig (dh vor Ablauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist) tätig sein darf
  • und die Bestätigung des Kunden, dass ihm bewusst ist, dass er bei vollständiger Erfüllung der Maklervereinbarung vor Ablauf der Rücktrittsfrist (Namhaftmachung in diesem Zeitraum) dieses Rücktrittsrecht verliert.

Es reicht aus, wenn diese Bestätigung per Mail übermittelt wird, eine Unterschrift ist nicht notwendig. Sie kann aber auch im Vertragsformular angekreuzt werden.

Achtung: die neuen Verbraucherrechte (inkl. mögliche Rücktrittsrechte) gelten nicht für den Mietvertrag oder Kaufvertrag selbst. Diese sind ausdrücklich von der EU-Richtlinie ausgenommen!

Die Vereinbarung des Maklers mit dem Verkäufer/Vermieter

Wenn der Alleinvermittlungsauftrag nicht im Büro des Maklers, sondern gleich vor Ort unterfertigt wird, ist es ratsam, mit dem Kunden das Formular zu besprechen und auf das Rücktrittsrecht hinzuweisen.

Damit der Makler gleich beginnen kann, ist aber notwendig, das vorzeitige Tätigwerden – so wie oben angeführt- zu bestätigen.

Für den Kunden ändert sich dadurch nichts: Das Maklerrecht kennt nur das Erfolgsprinzip. So wie bisher zahlt der Kunde nur, wenn das Hauptgeschäft (Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag) aufgrund der verdienstlichen Tätigkeit des Maklers zustande gekommen ist.

Quelleverweis: https://www.ovi.at